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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Geschäftskunden (B2B) · Fassung 3 vom 23. September 2026. Maßgeblich ist die im jeweiligen Angebot bezeichnete Fassung. Diese Bedingungen liegen nur auf Deutsch vor.

These terms are available in German only.

Deze voorwaarden zijn alleen in het Duits beschikbaar.

1. Geltungsbereich und Anbieter

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über KI-Beratung, die Entwicklung und Integration von KI-Anwendungen und Automatisierungen sowie vereinbarte laufende Betriebs-, Wartungs- und Betreuungsleistungen zwischen dem nachfolgend bezeichneten Anbieter und seinen Kunden.

1.2 Anbieter ist: Stefan Vogels, handelnd unter Vogels AI Integration, Im Grund 26, 57339 Erndtebrück, Deutschland; E-Mail: info@vogelsai.com. Nachfolgend „Vogels AI Integration“.

1.3 Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit schließen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht angeboten.

1.4 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Vogels AI Integration ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertrag und ergänzende Unterlagen

2.1 Darstellungen auf der Website dienen der Information und sind noch kein verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots innerhalb seiner Gültigkeitsdauer oder durch Auftragsbestätigung von Vogels AI Integration zustande. Die Erklärungen können per E-Mail erfolgen.

2.2 Leistungsumfang, Vergütung, technische Voraussetzungen und Termine ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot einschließlich seiner Leistungsbeschreibung und den vereinbarten Ergänzungen. Diese AGB werden dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht und aufgrund entsprechender Vereinbarung Vertragsbestandteil.

2.3 Das Angebot unterscheidet einmalige Projektleistungen von laufenden Leistungen. Das ausgefüllte und vereinbarte Leistungs- und Datenblatt (Anlage A) konkretisiert Leistungen, Entgelte, Betriebsbedingungen und Datenflüsse. Soweit personenbezogene Daten im Kundenauftrag verarbeitet werden, wird zusätzlich die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV, Anlage B einschließlich ihrer Anhänge) abgeschlossen. Individuelle Vereinbarungen gehen vor; bei datenschutzrechtlichen Widersprüchen hat die AVV Vorrang vor diesen AGB.

2.4 Die Vertragsunterlagen werden dem Kunden vor Vertragsschluss in speicherbarer Form bereitgestellt. Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Vergütung werden vor Ausführung vereinbart, beispielsweise per E-Mail. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Gesetzlich erforderliche Sicherheitsmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.

3. Leistungen, Serverbetrieb und externe Dienste

3.1 Vogels AI Integration erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Beratung und laufende Betreuung werden als Dienstleistungen erbracht, soweit kein bestimmter Erfolg vereinbart ist. Soweit ein konkretes funktionsfähiges Ergebnis geschuldet ist, etwa eine individuell erstellte Integration nach vereinbarten Anforderungen, gelten hierfür die gesetzlichen werkvertraglichen Regelungen.

3.2 Die vereinbarten laufenden Anwendungen werden auf von Vogels AI Integration betriebenen Servern bereitgestellt. Standort, gegebenenfalls eingesetzter Infrastrukturbetreiber, betreute Komponenten und technische Schnittstellen werden in Anlage A bezeichnet. Der Betrieb auf eigenen Servern bedeutet nicht, dass sämtliche Verarbeitung ohne externe Dienste erfolgt; deren Einsatz richtet sich nach Ziffer 3.6 und der AVV.

3.3 Vogels AI Integration übernimmt die für den vereinbarten Serverbetrieb erforderliche Administration, angemessene Absicherung und Sicherheitsaktualisierungen. Zuständigkeiten für Kundensysteme, Schnittstellen und Aktualisierungen werden in Anlage A abgegrenzt. Für sicherheitsrelevante Aktualisierungen werden Dringlichkeit, Risiken und Auswirkungen auf den Betrieb berücksichtigt.

3.4 Supportkanal, Supportzeiten, Reaktionszeiten, Verfügbarkeitsziele und Wartungsfenster ergeben sich aus Anlage A. Eine durchgehende persönliche Supportbereitschaft oder bestimmte Verfügbarkeitsquote ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Die Pflicht zur vertragsgemäßen Bereitstellung sowie gesetzliche Rechte bei Ausfällen bleiben bestehen. Planbare betriebsunterbrechende Wartungen werden mit angemessenem Vorlauf angekündigt und möglichst in nutzungsarmen Zeiten durchgeführt. Dringende Sicherheitsmaßnahmen sind auch kurzfristig zulässig; über erhebliche Auswirkungen wird unverzüglich informiert.

3.5 Datensicherung und Wiederherstellung richten sich nach dem vereinbarten Sicherungskonzept in Anlage A. Dieses bezeichnet gesicherte Daten, Verantwortliche, Intervalle, Aufbewahrung und Wiederherstellungsziele. Für zur rein vorübergehenden Verarbeitung bestimmte Inhalte ist keine dauerhafte Archivierung als Leistung vereinbart. Notwendige gesetzliche Sicherheitsmaßnahmen werden dadurch nicht ausgeschlossen.

3.6 Externe KI-Modelle, APIs und Cloud-Dienste werden vor ihrem Einsatz mit Funktion, Datenempfängern, Verarbeitungsorten und gegebenenfalls Kosten in den Vertragsunterlagen benannt. Eigene Drittanbieter-Verträge des Kunden sind im Angebot ausdrücklich zu kennzeichnen. Die datenschutzrechtliche Genehmigung weiterer Auftragsverarbeiter richtet sich nach der AVV. Vogels AI Integration bleibt für seine Leistung und seine Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

3.7 Bei relevanten Änderungen oder Ausfällen externer Dienste informiert Vogels AI Integration zeitnah und ergreift die vertraglich und gesetzlich geschuldeten Maßnahmen. Wesentliche Änderungen von Funktionen, Preisen oder vereinbarten Verarbeitungsbedingungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Der bloße Ausfall eines Dritten begründet keinen pauschalen Haftungsausschluss.

3.8 Für abnahmebedürftige Ergebnisse werden prüfbare Anforderungen und Testfälle vereinbart. Nach Fertigstellung erhält der Kunde Gelegenheit zur Prüfung; Abnahme und Mängelrechte richten sich nach dem Gesetz. Abweichungen werden dokumentiert. Die laufende Betreuung ersetzt weder eine geschuldete Abnahme noch die geschuldete Mängelbeseitigung.

4. Mitwirkung, KI-Nutzung und Schutzmaßnahmen

4.1 Der Kunde stellt vereinbarte Informationen, Zugänge, Testdaten und Ansprechpartner rechtzeitig bereit und sorgt für die erforderlichen Rechte an bereitgestellten Inhalten. Zugänge sind sicher zu übermitteln. Auf erkennbare Hindernisse oder fehlende Mitwirkung weist Vogels AI Integration zeitnah hin. Termine verschieben sich nur insoweit angemessen, wie eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung tatsächlich Auswirkungen hat; zusätzliche Leistungen und Kosten werden vorab abgestimmt.

4.2 KI-Ausgaben können sachlich unzutreffend oder unvollständig sein. Der Kunde prüft sie vor einer Verwendung, die rechtliche, wirtschaftliche oder vergleichbare erhebliche Folgen haben kann, angemessen fachlich. Für automatisierte Aktionen werden im Projekt geeignete Freigaben und Kontrollen vereinbart. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Vereinbarte Funktionen, Qualitätsanforderungen und die Verantwortung von Vogels AI Integration für die eigene Leistung bleiben unberührt.

4.3 Zulässige Einsatzzwecke, angebundene Systeme und automatisch ausführbare Aktionen werden in Anlage A festgelegt. Für Aktionen mit Außenwirkung, insbesondere Versand verbindlicher Erklärungen, Buchungen, Zahlungen oder Löschungen, werden vor Freischaltung Berechtigungen, Freigaben, Grenzen und ein Verfahren zur Unterbrechung vereinbart. Eine solche Aktion darf nur innerhalb des erteilten Auftrags automatisiert ausgeführt werden.

4.4 Die Parteien bestimmen anhand des konkreten Systems ihre gesetzlichen Rollen und jeweils zu erfüllenden Pflichten nach der EU-KI-Verordnung. Vogels AI Integration setzt die für seine Rolle erforderlichen technischen Hinweise und Schutzvorkehrungen um; der Kunde erfüllt die ihm als Nutzer oder Betreiber obliegenden Pflichten. Anlage A legt insbesondere Zuständigkeiten für KI-Kennzeichnung, menschliche Kontrolle und Einweisung fest. Gesetzliche Verantwortung wird dadurch nicht auf die andere Partei übertragen.

4.5 Besondere Kategorien personenbezogener Daten, strafrechtliche Daten sowie Anwendungen etwa zur Bewerberauswahl, Kreditbewertung oder medizinischen Entscheidungsunterstützung bedürfen vor ihrem Einsatz einer ausdrücklichen Leistungsvereinbarung und Prüfung der jeweiligen Anforderungen. Verbotene KI-Praktiken und sonst rechtswidrige Nutzungen sind ausgeschlossen. Der Kunde darf Sicherheitsvorkehrungen und gesetzlich erforderliche Hinweise nicht umgehen.

4.6 Bei einer konkreten erheblichen Gefahr für Sicherheit oder Rechte Dritter darf Vogels AI Integration die betroffene Funktion vorübergehend im erforderlichen Umfang beschränken. Soweit möglich, wird der Kunde vorher informiert und erhält Gelegenheit zur Abhilfe; bei Gefahr im Verzug erfolgt die Information unverzüglich nachträglich. Grund, Umfang und Abhilfe werden mitgeteilt. Nach Wegfall des Grundes wird die Funktion unverzüglich wiederhergestellt. Daraus folgt keine pauschale Fortzahlungspflicht für nicht erbrachte Leistungen; gesetzliche Rechte bleiben bestehen.

5. Vergütung und Nutzungskontingente

5.1 Maßgeblich sind die im Angebot vereinbarten Preise. Sie verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Einmalige Einrichtungskosten, laufende Entgelte und verbrauchsabhängige Kosten werden getrennt ausgewiesen.

5.2 Laufende Entgelte werden ab dem nach Ziffer 6.1 maßgeblichen Leistungsbeginn monatlich abgerechnet, sofern das Angebot kein anderes Abrechnungsintervall vorsieht. Für einmalige Leistungen gilt der vereinbarte Zahlungsplan, andernfalls die gesetzliche Fälligkeit. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang, jedoch nicht vor Fälligkeit, ohne Abzug zu bezahlen.

5.3 Kosten für externe Dienste, API-Nutzung oder zusätzliche Nutzungskontingente werden nur auf einer zuvor vereinbarten Preis- oder Abrechnungsgrundlage berechnet. Eine einseitige Preisänderung wird durch diese AGB nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.4 Anlage A nennt enthaltene Nutzungs- und Betreuungskontingente, Messgrößen, Mehrverbrauchspreise und vereinbarte Ausgabenlimits. Ohne vereinbarte Mehrverbrauchspreise oder gesonderte Beauftragung entsteht keine zusätzliche Vergütungspflicht. Bei Erreichen eines Limits wird nach dem vorab vereinbarten Verfahren informiert oder die betroffene Zusatznutzung begrenzt.

6. Laufzeit, Verlängerung und Kündigung

6.1 Verträge über laufende Betriebs-, Wartungs-, Nutzungs- oder Betreuungsleistungen haben eine anfängliche feste Laufzeit von zwölf Monaten. Diese beginnt mit dem im Angebot vereinbarten Beginn der laufenden Leistung. Fehlt eine solche Vereinbarung, beginnt sie an dem Tag, an dem die vereinbarte laufende Leistung erstmals vertragsgemäß bereitgestellt und dies dem Kunden in Textform mitgeteilt wird. Beginn und Ende der anfänglichen Laufzeit werden dem Kunden in Textform bestätigt.

6.2 Jede Vertragspartei kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der anfänglichen Laufzeit kündigen. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf zugehen; eine frühere Erklärung ist jederzeit möglich. Das Kündigungsrecht in der Probezeit nach Ziffer 6.7 und die besonderen Beendigungs- und Wechselrechte nach Ziffer 11 bleiben ausdrücklich unberührt.

6.3 Ohne fristgerechte Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zwölf Monate. Für jede verlängerte Laufzeit gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende. Während der festen Laufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen; ausgenommen sind die Rechte nach Ziffern 6.5, 6.7 und 11. Insbesondere ist ein gesetzlicher Wechsel nach Ziffer 11 auch während der festen Laufzeit möglich.

6.4 Kündigungen bedürfen der Textform, beispielsweise per E-Mail. Kündigungen an Vogels AI Integration können an info@vogelsai.com gerichtet werden. Maßgeblich ist der Zugang, nicht die Absendung. Vogels AI Integration bestätigt den Eingang und das Vertragsende in Textform; die Wirksamkeit hängt nicht von dieser Bestätigung ab.

6.5 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie sonstige gesetzliche Sonderkündigungsrechte bleiben unberührt. Soweit gesetzlich erforderlich, ist zuvor eine angemessene Abhilfefrist zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen.

6.6 Die Jahreslaufzeit und die Verlängerung gelten ausschließlich für laufende Leistungen. Einmalige Projekt- und Werkleistungen verlängern sich nicht automatisch; gesetzliche Kündigungsrechte für diese Leistungen, insbesondere nach §§ 648 und 648a BGB, bleiben unberührt. Das Abrechnungsintervall verändert die Laufzeit nicht.

6.7 Die ersten drei Monate der anfänglichen Laufzeit sind Probezeit. In der Probezeit kann der Kunde den Vertrag über laufende Leistungen mit einer Frist von einem Monat kündigen; die Kündigung muss innerhalb der Probezeit zugehen. Die vereinbarte Vergütung ist in der Probezeit unverändert geschuldet. Einmalige Einrichtungsleistungen bleiben von einer solchen Kündigung unberührt und werden nicht erstattet. Ziffer 6.3 Satz 3 gilt insoweit nicht.

6.8 Soweit eine Leistung als Datenverarbeitungsdienst unter Kapitel VI des Data Act fällt, gelten für den dort geregelten Wechsel oder die dort geregelte Beendigung die besonderen Fristen und Rechtsfolgen in Ziffer 11 vorrangig. Weder die Dreimonatsfrist noch die Jahresbindung verzögern einen solchen Vorgang. Bloße Wartungs- oder Beratungsleistungen unterliegen nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung diesem Sonderverfahren; entscheidend sind die tatsächliche Leistung und der gesetzliche Anwendungsbereich.

7. Nutzungsrechte und Herausgabe

7.1 An individuell erstellten und vereinbarungsgemäß übergebenen Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für den vereinbarten Vertragszweck. Bis dahin ist die Nutzung zur vereinbarten Prüfung und Erprobung gestattet. Weitergehende Rechte, die Übergabe von Quellcode und Bearbeitungsrechte werden im Angebot geregelt; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

7.2 Rechte an vorbestehenden Werkzeugen, allgemeinen Methoden, Bibliotheken und Vorlagen verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern. Soweit diese in übergebenen Arbeitsergebnissen enthalten sind, erhält der Kunde die für deren vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte. Für Drittsoftware und Open-Source-Komponenten gelten ergänzend die vor ihrem Einsatz mitgeteilten Lizenzbedingungen.

7.3 Zugänge zu laufend bereitgestellten Plattformen, Hosting und Abonnements werden für die Vertragsdauer eingeräumt. Das Ende der laufenden Leistungen lässt bereits erworbene dauerhafte Nutzungsrechte unberührt; die weitere Nutzung kann eigene Infrastruktur oder Drittanbieter-Lizenzen erfordern. Wesentliche technische Abhängigkeiten werden im Angebot beschrieben.

7.4 Rechte an den vom Kunden bereitgestellten Daten und Inhalten verbleiben beim Kunden beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Vogels AI Integration darf sie nur im für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang verarbeiten und nutzen. Die rechtliche Schutzfähigkeit und Exklusivität rein KI-generierter Ausgaben wird nicht zugesichert.

8. Verarbeitung, Speicherung und Vertraulichkeit

8.1 Für personenbezogene Daten im Kundenauftrag schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung die ausgefüllte AVV einschließlich ihrer Anhänge ab. Auch vorübergehendes Auslesen, Auswerten oder Übermitteln ist Verarbeitung. Die Beschränkung auf Geschäftskunden und eine fehlende dauerhafte Speicherung schließen Datenschutzpflichten nicht aus.

8.2 Art und Zweck der Datenverarbeitung, Datenkategorien, Empfänger und Orte werden vor Inbetriebnahme dokumentiert. Für Endkunden-Inhaltsdaten ist keine dauerhafte Archivierung vorgesehen. Sie dürfen nur für den vereinbarten Verarbeitungsvorgang und dessen technisch erforderliche Dauer vorgehalten werden. Abweichende, rechtmäßige Speicherungen erfordern eine vorab dokumentierte Vereinbarung beziehungsweise Weisung und festgelegte Löschfristen.

8.3 Anlage A und die AVV-Anhänge unterscheiden Inhaltsdaten, Zwischenspeicher, Warteschlangen, Protokolle, Konfigurationsdaten und Sicherungskopien einschließlich etwaiger Speicherung bei externen Diensten. Umfang, Zweck und maximale Dauer sind konkret zu benennen; eine fehlende Angabe erlaubt keine unbefristete Speicherung. Inhaltsdaten und Zugangsschlüssel werden nicht routinemäßig in Diagnoseprotokolle übernommen. Erforderliche Diagnoseverarbeitung wird auf das notwendige Maß begrenzt und mit Rechtsgrundlage beziehungsweise Weisung sowie Löschfrist dokumentiert.

8.4 Ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung und erforderliche Rechtsgrundlage werden Kundeninhalte weder für eigene Trainingszwecke noch zur allgemeinen Modellverbesserung externer Anbieter verwendet. Vogels AI Integration stellt dies durch geeignete Auswahl, Einstellungen und Vereinbarungen sicher. Personenbezogene Auftragsdaten werden nur im vereinbarten Umfang und nach Weisung verarbeitet. Eigene Vertrags-, Kontakt- und Abrechnungsdaten verarbeitet jede Partei für ihre eigenen rechtmäßigen Zwecke; darüber wird gesondert nach den Datenschutzvorschriften informiert.

8.5 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche und technische Informationen der anderen Partei vertraulich, verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung und machen sie nur entsprechend verpflichteten Personen zugänglich, soweit erforderlich. Ausgenommen sind rechtmäßig öffentlich bekannte, unabhängig entwickelte oder rechtmäßig von Dritten erhaltene Informationen und gesetzlich gebotene Offenlegungen. Die Verpflichtung besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliegt.

9. Leistungsstörungen und Haftung

9.1 Bei Mängeln und sonstigen Leistungsstörungen gelten die gesetzlichen Rechte entsprechend der jeweiligen Leistungsart. Der Kunde teilt auftretende Fehler mit einer zumutbaren Beschreibung mit und ermöglicht die erforderliche Fehleranalyse. Die Hinweise zu KI-Ausgaben in Ziffer 4.2 schließen Mängelrechte wegen einer nicht vertragsgemäßen Leistung nicht aus.

9.2 Vogels AI Integration haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

9.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Vogels AI Integration für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, vorbehaltlich Ziffer 9.2.

9.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen. Gesetzlich zwingende Ansprüche, insbesondere von betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO, bleiben unberührt.

10. Abwicklung bei Vertragsende

10.1 Mit Vertragsende enden die laufenden Leistungen und die hierfür eingeräumten zeitlich begrenzten Zugänge. Bis dahin entstandene Vergütungsansprüche bleiben bestehen. Vorauszahlungen für Zeiträume nach einer wirksamen vorzeitigen Beendigung werden abgerechnet und erstattet, soweit kein Rechtsgrund für ihre Einbehaltung besteht.

10.2 Vogels AI Integration ermöglicht die Herausgabe der verfügbaren Kundendaten und geschuldeten Arbeitsergebnisse in den vereinbarten Formaten. Datenarten, Umfang, Übergabeverfahren und notwendige eigene Infrastruktur oder Lizenzen des Kunden werden in Anlage A beschrieben. Für nicht archivierte und rechtmäßig bereits gelöschte Inhalte besteht keine Rekonstruktionspflicht; gesetzliche Erhaltungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt. Für Dienste im Anwendungsbereich des Data Act gelten zusätzlich Ziffer 11 und dessen gesetzliche Vorgaben.

10.3 Zugangsentzug, Übergabe und Löschung werden so abgestimmt, dass vereinbarte und gesetzliche Abruf- und Wechselrechte gewahrt bleiben. Personenbezogene Auftragsdaten werden entsprechend der AVV und den gesetzlichen Vorgaben nach Wahl des Kunden zurückgegeben oder gelöscht. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen; zurückbehaltene Daten werden auf diesen Zweck beschränkt und entsprechend geschützt.

10.4 Vertraglich oder gesetzlich geschuldete Übergabe- und Wechselunterstützung wird nicht zusätzlich berechnet. Darüber hinausgehende Migrationsleistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung mit vereinbarter Vergütung. Unabhängige Leistungen werden durch die Beendigung eines einzelnen Dienstes nur insoweit betroffen, wie dies vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.

11. Wechsel bei Datenverarbeitungsdiensten

11.1 Die Ziffern 11.2 bis 11.9 gelten für Leistungen, auf die Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) Anwendung findet. Anlage A bezeichnet die betreffenden Dienste und enthält die konkret erforderlichen Angaben. Eine unzutreffende oder fehlende Einordnung nimmt dem Kunden keine gesetzlichen Rechte.

11.2 Der Kunde kann jederzeit in Textform an info@vogelsai.com einen Wechsel zu einem anderen Anbieter derselben Dienstart, auf eigene IKT-Infrastruktur oder eine Beendigung mit Löschung verlangen. Die Frist bis zur Einleitung des Wechsels beziehungsweise zur Beendigung ohne Wechsel beträgt höchstens zwei Monate ab Zugang. Ein früherer Beginn kann vereinbart werden. Der Kunde kann nach Ablauf dieser Frist die gesetzlich vorgesehene Wahl treffen und teilt für einen Wechsel die erforderlichen Zielangaben mit.

11.3 Für den Wechsel gilt anschließend ein Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen. Vogels AI Integration unterstützt den Kunden und autorisierte Dritte angemessen, stellt erforderliche Informationen zur Ausstiegsstrategie bereit, wahrt die Sicherheit und handelt mit der gebotenen Sorgfalt zur Aufrechterhaltung der vertraglichen Funktionen und der Betriebskontinuität. Bekannte Risiken und technische Beschränkungen werden rechtzeitig mitgeteilt. Beide Parteien arbeiten nach Treu und Glauben zusammen.

11.4 Ist der maximale Übergangszeitraum technisch nicht durchführbar, teilt Vogels AI Integration dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Beantragung des Wechsels mit einer nachvollziehbaren technischen Begründung und einem alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten mit. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen für seine Zwecke angemesseneren Zeitraum verlängern. Die Kontinuität und Sicherheit des Dienstes werden während des Übergangs entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gewahrt.

11.5 Der Vertrag über den betroffenen Dienst endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels. Wünscht der Kunde statt eines Wechsels die Beendigung mit Löschung, endet dieser Vertrag mit Ablauf der Frist nach Ziffer 11.2. Vogels AI Integration unterrichtet den Kunden über das Vertragsende. Für einen noch ausstehenden Datenabruf bleiben die gesetzlichen Rechte nach Ziffer 11.6 bestehen. Laufende Entgelte werden bis zum wirksamen Ende abgerechnet; Vorauszahlungen für spätere Zeiträume werden erstattet. Diese AGB begründen weder eine Vertragsstrafe noch eine pauschale Pflicht zur Zahlung sämtlicher restlicher Jahresentgelte wegen der Ausübung dieses Wechselrechts.

11.6 Nach Ende des Übergangszeitraums besteht ein zusätzlicher Abrufzeitraum von mindestens 30 Kalendertagen für die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte. Auf eine vereinbarte längere Frist wird in Anlage A hingewiesen. Nach erfolgreichem Wechsel und Ablauf der Abruffrist oder einer vereinbarten späteren Frist werden die betreffenden Daten und Vermögenswerte vollständig gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Bei einer Beendigung mit Löschung gelten die rechtmäßigen Weisungen des Kunden und die Datenschutzvorschriften.

11.7 Anlage A führt vollständig die übertragbaren Datenkategorien und digitalen Vermögenswerte, Formate und Verfahren auf. Sie benennt separat etwaige spezifische interne Datenkategorien, die wegen einer Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen ausgenommen sind; solche Ausnahmen dürfen den gesetzlichen Wechsel nicht behindern oder verzögern. Exportierbar sind mindestens die gesetzlich erfassten Eingabe- und Ausgabedaten sowie einschlägigen Metadaten. Rechte an geschützter Software und Geschäftsgeheimnisse werden nur im gesetzlich oder vertraglich geschuldeten Umfang offengelegt.

11.8 Gesetzlich erforderliche offene Schnittstellen und Datenexporte in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format werden bereitgestellt. Soweit für die jeweilige Dienstart erforderlich, werden die weiteren technischen Wechselpflichten, einschließlich einer geschuldeten Funktionsäquivalenz, erfüllt. Anlage A enthält einen Verweis auf das aktuelle Online-Register der Datenstrukturen, Formate und einschlägigen Standards sowie auf die Website-Informationen zur Gerichtsbarkeit der Infrastruktur und zu Schutzmaßnahmen gegen rechtswidrige internationale staatliche Datenzugriffe. Informationen zu Verfahren, Einschränkungen und Kosten werden vor Vertragsschluss bereitgestellt und gesetzlich erforderliche Online-Angaben aktuell gehalten.

11.9 Für den gesetzlich geschuldeten Wechsel, einschließlich Datenexport und gesetzlich erforderlicher Unterstützung, erhebt Vogels AI Integration keine gesonderten Wechselentgelte. Zusätzlich gewünschte Leistungen außerhalb dieser Pflichten werden nur nach gesonderter Vereinbarung berechnet und dürfen den gesetzlichen Wechsel nicht behindern. Gesetzliche Rechte werden weder von einer zusätzlichen Zahlung noch von einer Zustimmung zu einem neuen Vertrag abhängig gemacht.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Anbieters ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

12.2 Änderungen dieser AGB gelten für bestehende Verträge nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB.

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